Markteintritt in Polen – Schritt für Schritt. Was muss geplant werden, bevor das Unternehmen seine Tätigkeit aufnimmt

Michał Gosek

Michał Gosek

11.05.2026

Der Markteintritt eines ausländischen Unternehmers in Polen beginnt häufig mit einer einfachen Frage: Wie schnell können wir eine Gesellschaft gründen und die erste Rechnung ausstellen?

Das ist zwar eine wichtige Frage, aber sie sollte nicht die erste sein.

In der Praxis beginnt ein sicherer Eintritt in den polnischen Markt früher – mit der Prüfung, welche Struktur für das jeweilige Geschäftsmodell geeignet ist. Ein Produktionsprojekt erfordert andere Überlegungen als ein Dienstleistungszentrum, eine B2B-Distribution oder eine technologieorientierte Tätigkeit, bei der geistiges Eigentum eine zentrale Rolle spielt.

Daher empfiehlt es sich, den gesamten Prozess in mehreren Phasen zu gliedern.

0. Voranalyse und Strukturplanung

Bevor eine Gesellschaft gegründet wird, sollten einige grundlegende Fragen beantwortet werden: Wer soll Inhaber des polnischen Rechtsträgers sein? Wie soll die Tätigkeit finanziert werden? Sind Transaktionen mit verbundenen Unternehmen geplant? Wo soll die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden und kann die Investition von staatlichen Beihilfen oder steuerlichen Vergünstigungen profitieren?

In dieser Phase prüfen wir auch, ob eine polnische Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung des ausländischen Unternehmens, ein Joint Venture mit einem polnischen Partner oder ein anderes Präsenzmodell die bessere Lösung darstellt. Diese Entscheidung wirkt sich auf Steuern, Haftung, Buchführung, Berichterstattung und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen aus.

Diese Phase ermöglicht es häufig, Fehler zu vermeiden, die sich später nicht durch einen einfachen Nachtrag oder einen einzelnen Behördenantrag korrigieren lassen.

1. Wahl der Rechtsform

Die am häufigsten gewählte Rechtsform für ausländische Investoren ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.). Sie ist bekannt, flexibel und bewährt sich in den meisten operativen Projekten. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie stets die einzig sinnvolle Wahl ist.

Bei größeren Investitionen kann eine Aktiengesellschaft (S.A.) in Betracht gezogen werden. Bei Technologieprojekten oder Joint Ventures empfiehlt sich mitunter eine Analyse der einfachen Aktiengesellschaft (P.S.A.). Möchte ein Unternehmer lediglich den Markt testen, kommt eine Zweigniederlassung des ausländischen Unternehmens in Frage – wobei zu beachten ist, dass eine Zweigniederlassung im Rahmen der Tätigkeit der Muttergesellschaft handelt und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

Die Wahl der Rechtsform sollte sich aus dem Geschäftsplan ergeben, nicht aus der Gewohnheit. Eine Vertriebstätigkeit wird anders strukturiert als ein Produktionsbetrieb oder ein Projekt, bei dem Rechte an geistigem Eigentum, Gruppenfinanzierung oder ein künftiger Investorenausstieg eine wesentliche Rolle spielen.

2. Gesellschaftsregistrierung und CRBR

Nach der Wahl der Rechtsform folgt die Registrierung. Eine Sp. z o.o. kann elektronisch über das System S24 oder in der klassischen Form unter notarieller Mitwirkung gegründet werden. S24 ist schneller, basiert jedoch auf einem standardisierten Gesellschaftsvertragsmuster. Soll der Vertrag individuellere Regelungen enthalten (etwa zu Geschäftsführung, Veräußerungsbeschränkungen für Anteile, Nachschusspflichten, Finanzierung oder dem Verhältnis zwischen den Gesellschaftern) ist in der Regel der notarielle Weg vorzuziehen.

Nach der Eintragung ins Landesgerichtsregister (KRS) erhält die Gesellschaft die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Identifikationsnummern. Damit sind die Registrierungspflichten jedoch noch nicht abgeschlossen.

Darüber hinaus sind die wirtschaftlich Berechtigten im Zentralen Register der wirtschaftlich Berechtigten (CRBR) zu melden. Bei einfachen Strukturen ist dies in der Regel unkompliziert. Bei Holdinggruppen, Fonds, mehrstufigen Strukturen oder einer breiten Aktionärsbasis erfordert die Bestimmung der wirtschaftlichen Kontrolle eine sorgfältige Analyse. Die Meldung an das CRBR erfolgt grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach der Eintragung des Rechtsträgers ins KRS; Änderungen sind ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Entstehen oder ihrer Eintragung zu melden – je nach Art der Änderung.

3. Umsatzsteuerregistrierung

Der nächste Schritt betrifft die Umsatzsteuer. Nicht jede Gesellschaft muss sich sofort als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registrieren lassen. Bei ausländischen Investoren ist dies jedoch häufig eine sinnvolle Maßnahme – insbesondere wenn die Gesellschaft Vorbereitungskosten trägt, Waren oder Dienstleistungen bezieht, innergemeinschaftliche Transaktionen durchführt oder mit B2B-Geschäftspartnern zusammenarbeitet.

Der Zeitpunkt der Registrierung, der Tätigkeitsumfang, die geplanten Transaktionen und das Risiko zusätzlicher Rückfragen seitens des Finanzamts sollten sorgfältig bewertet werden. In der Praxis ist die Umsatzsteuerregistrierung kein bloßes Formular. Die Behörde kann prüfen, ob die Gesellschaft eine tatsächliche Absicht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit hat, über die erforderliche organisatorische Infrastruktur verfügt, eine Betriebsadresse hat, Entscheidungsträger benennen kann und ein glaubwürdiges Betriebsmodell vorlegt.

Darüber hinaus sind die Regelungen zur USt-IdNr. (VAT-UE), zum Split-Payment-Verfahren, zur Weißen Liste der Umsatzsteuerpflichtigen sowie zu den Anforderungen an die Belegführung zu beachten.

4. Bankkonto

Die Eröffnung eines Bankkontos wird häufig als eine der unproblematischsten Phasen unterschätzt. Formal erscheint sie einfach. In der Praxis können die KYC-Verfahren für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung jedoch umfangreich sein.

Die Bank kann Unterlagen zur Eigentümerstruktur, zur Mittelherkunft, zu den Daten der Geschäftsführung, zu den Registrierungsunterlagen ausländischer Gesellschafter, Übersetzungen, Informationen zur geplanten Tätigkeit und zu Geschäftspartnern verlangen. Je komplexer die Gruppenstruktur, desto größer ist die Bedeutung der Konsistenz der Dokumente: KRS-Auszug, CRBR-Meldung, Gesellschaftsvertrag, Beschlüsse und sonstige Gesellschaftsunterlagen.

Für Unternehmen, die im Euro-Raum tätig sind, empfiehlt es sich, von Anfang an ein Fremdwährungskonto sowie praktische Regelungen für die Abwicklung internationaler Zahlungen in Betracht zu ziehen.

5. Beschäftigung

Wenn die polnische Gesellschaft Mitarbeiter beschäftigen soll, ist das Beschäftigungsmodell im Voraus zu planen. In Betracht kommen Arbeitsverträge, zivilrechtliche Verträge, B2B-Kooperationen, Zeitarbeit oder die Entsendung von Mitarbeitern aus dem Ausland.

Jede dieser Lösungen hat unterschiedliche Konsequenzen. Ein Arbeitsvertrag bietet die größte Stabilität, ist jedoch mit Arbeitgeberpflichten verbunden. Zivilrechtliche Verträge und B2B-Vereinbarungen erfordern Sorgfalt, wenn die tatsächliche Beziehung einem Arbeitsverhältnis entspricht. Zeitarbeit kann in der Anlaufphase eine geeignete Lösung sein, unterliegt jedoch bestimmten Grenzen und sollte das angestrebte dauerhafte Beschäftigungsmodell nicht ersetzen.

Bei der Entsendung von Mitarbeitern aus dem Ausland kommen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen hinzu: das Formular A1, Meldepflichten gegenüber der Nationalen Arbeitsinspektion (PIP) sowie die Analyse des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens.

6. Steuern und laufende Pflichten

Nach der Registrierung beginnt der steuerliche Alltag: Körperschaftsteuer (CIT), Umsatzsteuer, Buchführung, Berichterstattung, Zahlungen an verbundene Unternehmen, Verrechnungspreisdokumentation, Quellensteuer, Lohnsteuerabrechnungen und lokale Verwaltungspflichten.

Bei Zahlungen an verbundene Unternehmen (Dividenden, Zinsen, Vergütungen für immaterielle Dienstleistungen, Lizenzgebühren) ist der Quellensteuer sowie dem sogenannten Pay-and-Refund-Mechanismus besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Bei Zahlungen, die 2 Mio. PLN pro Jahr an einen verbundenen Empfänger übersteigen, verlangt das polnische Recht grundsätzlich, dass der Schuldner die Steuer zum inländischen Satz einbehält und entweder eine Erklärung abgibt oder eine Stellungnahme zur Anwendung von Vergünstigungen einholt, bevor er den niedrigeren Steuersatz aus einem Doppelbesteuerungsabkommen anwenden oder eine EU-Richtlinienbefreiung in Anspruch nehmen kann. Diese Anforderung widerspricht häufig der Erwartung von Investoren, die an die automatische Anwendung von Abkommensvorteilen gewöhnt sind.

Es empfiehlt sich, diese Grundsätze von Beginn an festzulegen. Wenn die polnische Gesellschaft Dienstleistungen von der Muttergesellschaft bezieht, Marken nutzt, Gruppenfinanzierung erhält oder Dividenden ausschüttet, müssen Dokumentation, Ansässigkeitsbescheinigungen, Fremdvergleichsbedingungen und der Informationsfluss zwischen Buchhaltung und Geschäftsführung von Anfang an geplant werden.

Ein gesondertes Thema ist die JPK-Berichterstattung – das sogenannte Einheitliche Kontrolldateiformat (Jednolity Plik Kontrolny). Aktive Umsatzsteuerpflichtige übermitteln JPK_VAT monatlich (oder vierteljährlich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind). Auf Anforderung der Steuerbehörde oder im Rahmen einer Prüfung können weitere JPK-Strukturen verlangt werden: für Handelsbücher, Rechnungen, Anlagenverzeichnisse und sonstige Aufzeichnungen. Für Unternehmen, die an andere Berichtssysteme gewöhnt sind, handelt es sich um eine Anforderung, die vom ersten Betriebstag an in das operative Modell integriert werden muss, nicht erst nach der ersten Prüfungsaufforderung.

In der Praxis resultieren die größten Risiken nicht daraus, dass ein Unternehmen eine einzelne Erklärung nicht kennt. Sie entstehen aus dem Fehlen eines Systems: Wer sammelt die Belege, wer prüft die Geschäftspartner, wer analysiert Auslandszahlungen, wer überwacht Fristen und wer erkennt die steuerlichen Konsequenzen unternehmerischer Entscheidungen?

7. Investitionen, Standortwahl und steuerliche Vergünstigungen

Erst vor dem Hintergrund der gesamten Struktur empfiehlt es sich, steuerliche Vergünstigungen zu analysieren. Die Polnische Investitionszone (PSI), die F&E-Förderung (ulga B+R), die IP-Box-Regelung, die Vergünstigung für Robotisierung, Prototypenentwicklung oder Exportexpansion können erhebliche Vorteile bieten, setzen jedoch eine frühzeitige Planung voraus.

Der häufigste Fehler besteht darin, Vergünstigungen als Thema „für den Jahresabschluss“ zu behandeln. Bei Produktionsinvestitionen kann die Standortwahl die Höhe der staatlichen Beihilfe beeinflussen. Bei F&E-Tätigkeiten sind die Kostenerfassung und die Beschreibung der durchgeführten Arbeiten entscheidend. Bei der IP-Box-Regelung sind die Rechte an geistigem Eigentum, die Methode zur Einkommensberechnung und die Dokumentation sorgfältig zu gestalten. Im Rahmen der PSI ist eine strikte Trennung zwischen den Einkünften, die unter die Förderentscheidung fallen, und den übrigen Tätigkeiten erforderlich.

Der Markteintritt in Polen ist ein Prozess, der sich effizient gestalten lässt – vorausgesetzt, die richtige Reihenfolge wird eingehalten. Zuerst Struktur und Geschäftsmodell. Dann Registrierung, Steuern, Bankkonto, Beschäftigung und operative Pflichten. Am Ende, aber von Anfang an mitgeplant, Vergünstigungen und Präferenzen, die die Investitionsrendite spürbar verbessern können.

Meine Aufgabe besteht darin, diesen Prozess in konkrete Entscheidungen zu übersetzen: Was ist zu tun, in welcher Reihenfolge, welche Unterlagen sind vorzubereiten und wo entstehen Risiken. So erhält der Investor keine bloße Auflistung gesetzlicher Vorschriften, sondern eine strukturierte Roadmap für den Eintritt in den polnischen Markt.

Michał Gosek

Michał Gosek

11.05.2026

Ich arbeite nach Standards, die Unternehmer von den größten Beratungsgesellschaften kennen – gleichzeitig aber in einem direkteren, aufmerksameren und flexibleren Modell.
Ich kommuniziere klar, handle konkret und schaffe keine unnötige Distanz dort, wo das Menschliche zählt – Vertrauen und Sicherheit.

Ein wichtiger Teil meiner Tätigkeit ist außerdem die Arbeit im internationalen Umfeld, einschließlich einer klaren und professionellen Geschäftskommunikation mit Mandanten und Geschäftspartnern – auf Deutsch und Englisch.
Ich biete nicht nur ein hohes fachliches Niveau, sondern auch etwas ebenso Wichtiges: das Gefühl, dass jemand komplexe Themen wirklich unter Kontrolle hat.

Denn bei anspruchsvollen Projekten brauchen Mandanten nicht nur einen Steuerexperten – sie brauchen einen Partner, der komplexe Elemente zu einem logischen Ganzen verbindet und Entscheidungen die richtige Richtung gibt.

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